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Allgemein Geschäftsbedingungen

unique GAMING PARTNERS AG

(Gültig ab 18.10.2013)

1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der unique GAMING PARTNERS AG, nachfolgend in Kurzform „UGP“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Besteller“ genannt. Alle Aufträge werden gemäss nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen UGP und dem Besteller zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Sortimentsveränderung
2.1. Wir behalten uns vor, jederzeit einzelne in unseren Preislisten/Katalogen oder in anderen Verkaufsunterlagen aufgeführte Artikel aus unserem Sortiment herauszunehmen.

3. Zahlungsbedingungen & Preise
3.1. Es gelten die im Angebot oder im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen und Preise. Die Zahlungen sind vom Besteller ohne irgendeinen Abzug (z. B. Skonto, Spesen, Steuern, Gebühr usw.) zu leisten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Nichtbezahlung innerhalb der Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mahnung der Verzug ein. In diesem Falle ist UGP berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p. a. geltend zu machen.

3.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

3.3. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge, verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

3.4. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Besteller und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden vom Besteller, zugunsten der UGP alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die UGP von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

3.5. Bei einem Rücktritt des Bestellers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Besteller eine Bearbeitungsgebühr von 10% des ursprünglichen Auftragsvolumens.

3.6. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind zulässig und werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt.

4. Lieferung
4.1. Sofern keine Vereinbarung bezüglich eines Liefertermins/einer Lieferfrist besteht, liefert UGP, sobald die bestellte Ware verfügbar ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist UGP berechtigt, sämtlichen ihr daraus entstandenen Schaden geltend zu machen.

4.2. Nach- oder Zusatzbestellungen werden dann als neue Aufträge behandelt, wenn der ursprünglich erteilte Auftrag schon soweit bearbeitet ist, dass wir ihn mit den nachträglichen Ergänzungen nicht zusammenfassen können.

4.3. Insbesondere Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsmaterialien, höhere Gewalt, Kriegsfall und dessen nachfolgende Wirkungen, überhaupt aller Ereignisse außerhalb unseres Machtbereiches, welche die Herstellung unverhältnismäßig verteuern oder die Lieferung mindern und verzögern, berechtigen uns jederzeit ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns erhoben werden können. Ausfallende Mengen werden nicht nachgeliefert. Anspruch auf Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden.

4.4. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind zulässig und werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt.

4.5. UGB ist zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind produktionstechnisch zulässig und werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt. Diese Toleranz hat auch für Teillieferungen Gültigkeit.

5. Gefahrenübergang
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

6. Gewährleistung
6.1. Mängel Beschaffenheit und Preis der Ware sind innert 10 Tagen nach Erhalt derselben UGP schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ware und der Preis als genehmigt gelten. Erfolgt keine solche Mitteilung, gelten die Ware und der Preis als anerkannt und allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen.

6.2 UGP verpflichtet sich, bei rechtzeitiger Mitteilung gemäss Ziff. 7.1 auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferung, die nachweisbar fehlerhaft sind, gegen deren Rückgabe innert angemessener Frist kostenfrei zu ersetzen oder den Kaufpreis zurück zu erstatten. UGP entscheidet, ob die Ware ersetzt werden kann oder der Kaufpreis zurückerstattet wird.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Ware bleibt Eigentum von UGP bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen. UGP ist berechtigt, einen allfälligen Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Der Besteller ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

8.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

8.3. Es gilt liechtensteinisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.

8.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

18. Oktober 2013

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Landstrasse 123
FL- 9495 Triesen

T +423 265 25 70

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